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(30. Mai .2025) München – Zum 1. Juni tritt eine wichtige Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses in Kraft. Damit setzt das Bayerische Tourismusministerium einen weiteren Schritt zum Bürokratieabbau um. Profitieren werden in diesem Fall das Schausteller- und Gaststättengebewerbe, aber auch die kommunale Verwaltung.
Veranstalter, wie etwa Schausteller, Gastwirte oder Vereine, müssen bei Veranstaltungen eine Gestattung für vorübergehenden Ausschank von Alkohol beantragen. Ab sofort gibt es eine Genehmigungsfiktion schon nach zwei Wochen: Reicht ein Veranstalter den Antrag bei der Gemeinde ein, gilt die Gestattung in der Regel nach zwei Wochen automatisch als erteilt.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Unterlagen vollständig sind. Muss die Gemeinde im Einzelfall vertieft prüfen, bleibt es beim bisherigen Verfahren. Dies kann der Fall sein, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Zudem können die Anträge auch einfach per E-Mail oder über andere von den Kommunen angebotene Optionen wie ausfüllbare Onlinemasken gestellt werden.
Tourismusministerin Michaela Kaniber sieht große Vorteile: „Die neue Regelung ist eine Win-Win-Situation für die bayerischen Gemeinden und Veranstalter. Endlich ist Schluss mit aufwändigen Doppelprüfungen. Schausteller oder Gastwirte weisen ihre Zuverlässigkeit ja bereits durch Reisegewerbekarte oder Gaststättenerlaubnis nach.“ Auch örtliche Vereine profitieren, wenn es bei vergleichbaren früheren Ausschankaktionen keinen Grund zur Beanstandung gab. Und noch ein positiver Punkt: Hat die Gemeinde keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand mehr, entfallen für den Antragsteller auch die Gebühren für die Gestattung.
„Wir unterstützen Schausteller, Wirte und Vereine, die einen wertvollen Beitrag für Bayerns lebendige Festkultur und das Ehrenamt leisten. Ganz nach dem Motto: Mehr Vertrauen in die Bürger und weniger Bürokratie!“, betonte die Ministerin abschließend.
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