Bundesratssitzungen
Der Bundesrat hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wichtige Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen.
Zudem wurden im Bundesrat drei bayerische Initiativen behandelt.
Der Bundesrat hat eine bayerische Entschließung beschlossen, die Erleichterungen für die Weideschlachtung fordert. Die Bundesregierung wird aufgefordert, weitere Ausnahmeregelungen für eine Schlachtung im Haltungsbetrieb zu ermöglichen.
Mit der Initiative soll erreicht werden, dass Tiere zukünftig noch häufiger in vertrauter Umgebung tierschonend geschlachtet werden können.
Gleichzeitig wird damit die Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gestärkt.
Weideschlachtung ist oft mit einer direkten Vermarktung verbunden.
Dies führt zu kurzen Wegen, stärkt die bäuerliche Landwirtschaft und ermöglicht Verbrauchern den Erwerb regionaler Produkte. Regionale Vermarktung schafft Vertrauen bei den Verbrauchern und erhöht die Wertschöpfung vor Ort. Durch den Verzicht auf den Transport der lebenden Tiere in den Schlachtbetrieb ist außerdem eine besonders tierschonende Schlachtung möglich. Dies kann sich auch positiv auf die Fleischqualität auswirken.
Aktuell ist nur bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern die Weideschlachtung ohne zugelassene Schlachteinheit erlaubt. Diese Ausnahmevorschrift auf Bundesebene soll auf Schweine ausgeweitet werden. Außerdem sollen Ausnahmeregelungen für andere Haltungsformen, insbesondere nur saisonweise im Freien gehaltene Rinder und Schweine, geschaffen werden.
Gleichzeitig wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auch auf europäischer Ebene für eine tierschutzgerechte Weideschlachtung einzusetzen.
Keine Mehrheit fand eine bayerische Entschließung für härtere Strafen und erweitere digitale Befugnisse bei digitalen Angriffen auf Krankenhäuser und andere kritische Infrastrukturen. In einer Bundesratsentschließung fordert der Freistaat:
- Härtere Strafen für Taten, die sich auf Daten kritischer Infrastrukturen z.B. von Krankenhäusern beziehen: Die Täter sollen mit deutlich höheren Freiheitsstrafen bestraft werden können. Bisher liegt die Obergrenze bei drei Jahren. Durch erhöhte Mindeststrafen sollen schwerwiegende Angriffe künftig im Regelfall nicht mehr mit bloßen Geldstrafen geahndet werden. Außerdem soll eine ausdrückliche Strafschärfungsmöglichkeit für Computer-Sabotage mit tödlichem Ausgang in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden.
- Erweiterte digitale Befugnisse für die Ermittler: Bei Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen sollen die Möglichkeiten für Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Verkehrsdatenerhebung gesetzlich zugelassen bzw. erweitert werden.
Die Strafrahmen der Tatbestände des Cyberstrafrechts in §§ 202a ff. und §§ 303a f. StGB liegen überwiegend im unteren Bereich der Sanktionsmöglichkeiten, selbst wenn es um Daten von kritischen Infrastrukturen geht. Es besteht zudem keine ausdrückliche Möglichkeit, auf schwerwiegende Tatfolgen (wie etwa bei der leichtfertigen Verursachung des Todes eines Menschen infolge des Ausfalls von Beatmungsgeräten) tat- und schuldangemessen reagieren zu können.
Eine Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO ist derzeit bei Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen nur eingeschränkt möglich; eine Überwachung der Telekommunikation in Form der „Serverüberwachung“ oder eine Online-Durchsuchung sind mangels Vorliegens einer Katalogtat nach § 100 a Absatz 2 bzw. § 100 b Absatz 2 StPO derzeit gar nicht zulässig.
Zudem wurde von der Länderkammer ein von Bayern gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen eingebrachter Antrag zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen, der bei verkehrsfeindlichen Eingriffen höhere Strafen vorsehen will.
Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Außerhalb des Bereichs verbotener Kraftfahrzeugrennen ergeben sich im geltenden Recht jedoch erhebliche Defizite und Ungereimtheiten, weil die Erfolgsqualifikation der einschlägigen Strafbestimmungen zwar die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen sowie die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, nicht aber die Todesfolge umfasst.
Bayern und Nordrhein-Westfalen wollen diesen systematischen Widerspruch beseitigen, indem für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen derselben Strafrahmen eröffnet wird, der bislang nur für die geringeren gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen der vorbezeichneten Art vorgesehen ist.
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