Bundesratssitzungen
Parallel zu entsprechenden Beratungen im Bundestag debattierte auch die Länderkammer über die Verstetigung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im Rahmen des sogenannten 3. Bevölkerungsschutzgesetzes. In diesem Zusammenhang ging es auch um präzisere gesetzliche Grundlagen für Corona-Schutzmaßnahmen. Bayerns Bundesratsminister und Leiter der Bayerischen Staatskanzlei Dr. Florian Herrmann stellte eine Initiative der Bayerischen Staatsregierung vor, wonach die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen der Länder konkretisiert werden soll.
Weiterhin befasste sich der Bundesrat im sogenannten 1. Durchgang mit Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die u.a. den Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der angesichts dieses Ausbaus erforderlichen Anpassung des Netzausbaubedarfs zum Ziel haben.
Bayern für Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie / Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder sollen klar abgebildet werden.
Die Bayerische Staatsregierung setzt sich für eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Bayerns Bundesratsminister Dr. Florian Herrmann stellte die bayerische Bundesrats-Initiative, der auch Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern beigetreten sind, vor. Die Entschließung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurde zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der erneute erhebliche Anstieg der Neuinfektionen lässt erwarten, dass die Corona-Pandemie ein längerfristiges Infektionsgeschehen mit sich bringt. Die bislang bestehenden Ermächtigungsnormen für die Infektionsschutzmaßnahmen der Bundesländer haben jedoch lediglich Generalklauselcharakter und umschreiben das Ausmaß der Ermächtigung eher unscharf. Um Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder genauer zu umreißen, sollen deshalb die bestehenden Befugnisnormen zur Bewältigung der Pandemie im Bundes-Infektionsschutzgesetz ergänzt und präzisiert werden.
Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen. Derzeit ermächtigt das Infektionsschutzgesetz die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Die Generalklausel soll nach dem Willen Bayerns daher um einen Katalog von Maßnahmen ergänzt werden, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie ergriffen werden können. Umfasst sind insbesondere die folgenden Punkte:
- Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum;
- Schließung von Einrichtungen und Betrieben;
- Untersagung beziehungsweise Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen;
- Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum;
- Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens;
- Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten;
- Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde);
- Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
Die EU-Kommission hatte angekündigt, mit dem „Digital Services Act“ neue Regeln für den digitalen Binnenmarkt aufzustellen. Da die Medienregulierung Ländersache ist, wird die Bundesregierung mit der Entschließung aufgefordert, die Länder bei rundfunk- und medienpolitischen Aspekten des „Digital Services Act“ umfassend zu beteiligen. Die Entschließung wurde ebenfalls zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
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